(8) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, können die beteiligten Einsatzkräfte das Schiff betreten und anhalten, um seine Staatenlosigkeit zu überprüfen.
8. Where there are reasonable grounds to suspect that a ship without nationality or one that may be assimilated to a ship without nationality is engaged in the smuggling of migrants by sea, the participating unit may board and stop the ship with a view to verifying its statelessness.