12. weist darauf hin, dass nach den Grundprinzipien der Vereint
en Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen „Beamte mit Polizeibefugnissen [...] bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten sowe
it als möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen [haben], bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch ma
chen“ und „wenn der rechtmäßige Einsatz von Gewalt oder Schusswaff
...[+++]en unabwendbar ist, [...] Zurückhaltung bei dem Einsatz zu üben und die Verhältnismäßigkeit gegenüber der Schwere der Straftat und dem legitimen Handlungsziel zu wahren [haben]“;
12. Recalls that the UN Basic Principles on the Use of Force and Firearms by Law Enforcement Officials state that authorities must, as far as possible, apply non-violent means before resorting to the use of force and firearms and, whenever the lawful use of force and firearms is unavoidable, must use restraint and act in proportion to the seriousness of the offence;