BI. in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2013 die Wählerregistrierung für im Ausland ansässige Wähler zwar als gerechtfertigt bezeichnet hat, des Wei
teren jedoch den Ausschluss der Möglichkeit einer persönlichen Registrierung für in Ungarn lebende Wähler ohne festen Wohnsitz als diskriminierend erachtet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bestimm
ungen im Rahmen der Wahlkampfregelungen, die die Veröffentlichung politischer Werbung während des Wahlkampfs nur in öffentlich-rechtlich
...[+++]en Medien erlauben, und die Regelungen, die die Veröffentlichung von Meinungsumfragen innerhalb von sechs Tagen vor der Wahl untersagen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit unverhältnismäßig beschränken;
BI. whereas, while considering voter registration for citizens residing abroad as justified, the Constitutional Court in its decision of 4 January 2013 further held that exclusion of the possibility of personal registration of voters without an address living in Hungary is discriminatory and that the provisions allowing the publication of political advertisements only in the public media service during the electoral campaign, and the rules banning the publication of public opinion polls within six days of the elections, disproportionally limit freedom of expression and freedom of the press,