Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Anteil an der Arbeit sie jeweils hatten, oder wenn es nicht möglich ist, ein derartiges gemeinsames Ergebnis zum Zwecke der Beantragung des Erhalts und/oder der Beibehaltung, des entsprechenden Patentschutzes oder jedes anderen Rechts an geistigem Eigentum aufzuteilen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse, sofern sie nach Entstehung des Ergebnisses nichts anderes vereinbaren.
Where participants in an action have jointly generated results and where their respective share of the work cannot be ascertained or where it is not possible to separate such joint results for the purpose of applying, obtaining and/or maintaining the relevant patent protection or any other intellectual property right, they shall have joint ownership of those results, unless they agree otherwise once the results have been generated.