Nach dieser Richtlinie kann eine Person von der Anerkennung als Flüchtling u. a. dann ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie eine „schwere nichtpolitische Straftat“ begangen hat oder dass sie sich „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, zuschulden kommen ließ.
In that connection, the Directive provides, inter alia, for the exclusion of a person from refugee status where there are serious reasons for considering that he has committed a ‘serious non-political crime’ or has been guilty of ‘acts contrary to the purposes and principles of the United Nations’.