In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, zwischen den sofort in den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfügbaren Informationen, für deren Weiterleitung eine Höchstfrist von zwölf Stunden ausreichend erscheint, und den Informationen, deren Einholung entweder die Abwicklung von Verwaltungsformalit
äten oder vorherige Kontakte mit anderen Dienststellen oder Behörden (z.B. Informationen, die dem Strafregister entno
mmen werden müssen) erfordern, für deren Weiterleitung eine Frist von achtundvierzig Stunden in dringenden Fällen und zehn W
...[+++]erktagen in allen anderen Fällen angemessen erscheint, zu unterscheiden.