1. The Authority shall contribute to developing methods for the resolution of failing financial institutions, in particular those that may pose a systemic risk, in ways which avoid contagion and allow them to be wound down in an orderly and timely manner, including, where applicable, coherent and robust funding mechanisms as appropriate.
(1) Die Behörde trägt dazu bei, dass Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute, insbesondere solcher, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, entwickelt werden, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Institute geordnet und rasch abgewickelt werden können; diese Verfahren schließen gegebenenfalls kohärente und belastbare Finanzierungsmechanismen ein.