If the institution fails to identify such changes within the timeframe set by the competent authority, or if the competent authority assesses that the actions proposed by the institution would not adequately address the deficiencies or impediments, the competent authority may direct the institution to take any measures it considers to be necessary and proportionate, taking into account the seriousness of the deficiencies and impediments and the effect of the measures on the institution’s business.
Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die zuständige Behörde das Institut anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie — unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts — als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.