2. Member States shall ensure that evidence falling within on
e of the categories listed in Article 6(5) which is obtained by
a natural or legal person solely through access to the file of a competition authority is
either deemed to be inadmissible in actions for damages or otherwise protected under the applicable national rules to ensure full effect of the limits on the use of evidence pursuant to that provision until that competit
...[+++]ion authority has closed its proceedings by adopting a decision or otherwise.
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, in Verfahren auf Schadensersatz unzulässig oder auf andere Weise nach dem anzuwendenden einzelstaatlichen Recht geschützt sind, damit sichergestellt ist, dass die Beschränkungen für die Verwendung von Beweismitteln nach der genannten Bestimmung ihre volle Wirkung entfalten , bis die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren durch Erlass eines Beschlusses oder in anderer Weise eingestellt hat.