Several contributors, representing various categories of stakeholders, took the view that collective redress as a form of private enforcement should normally be independent of enforcement by public bodies, but that a certain level of coordination is required between public and private enforcement; in effect they should complement each other.
In mehreren Beiträgen, die verschiedenen Teilnehmergruppen zuzuordnen sind, wurde die Ansicht vertreten, dass die kollektive Rechtsdurchsetzung im privaten Interesse in der Regel unabhängig von der Rechtsdurchsetzung durch hoheitliche Stellen erfolgen sollte, dass aber ein gewisses Maß an Koordinierung zwischen diesen beiden Formen der Rechtsdurchsetzung erforderlich ist, ja, dass sie einander ergänzen sollten.