(8) National measures to which service providers are likely to be subject, including those relating to professional qualifications, must apply on a non-discriminatory basis, must be justified on overriding grounds of public interest, must be such as to guarantee that the objective set for them is achieved, and must not go beyond what is needed to achieve that objective.
(8) Nationale Maßnahmen, die gegenüber Dienstleistern insbesondere im Bereich der Berufsqualifikationen ergriffen werden können, müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.