2. Where, on application by a party to the proceedings, and having heard the other parties within the time limits and in accordance with the procedures provided for in Article 268(6) of the Code of Criminal Procedure, he deems it necessary to use the intercepts or logs referred to in paragraph 1, the examining magistrates shall issue an order thereon and shall, within a period of ten days, apply for authorisation therefor to the House in which the member of parliament sits or sat when the conversations or communications were intercepted.
2. Wenn der Untersuchungsrichter auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der anderen Parteien gemäß Artikel 268 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zu der Auffassung gelangt, dass es notwendig ist, die in Absatz 1 genannten abgehörten Gespräche oder die Übersicht über die geführten Gespräche zu verwenden, so beschließt er dies per Anordnung und richtet innerhalb der nächsten zehn Tage einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung an die Kammer, der der Abgeordnete anhört bzw. zu dem Zeitpunkt angehört hat, zu dem die Gespräche oder Mitteilungen abgefangen wurden.