The Court states first that, in order to be classified as a refugee, the national must, by reason of circumstances existing in his country of origin, have a well-founded fear of being himself persecuted on the basis of race, religion, nationality, political opinion or membership of a particular social group.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Drittstaatsangehöriger, um als Flüchtling anerkannt zu werden, aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände begründete Furcht vor einer Verfolgung haben muss, die sich wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegen ihn richtet.