1. Where the customs authorities have been notified of the initiation of proceedings to determine whether a design, patent, utility model or plant variety right has been infringed and the period provided for in Article 20 has expired, the declarant or holder of the goods may request the customs authorities to release the goods or put an end to their detention.
(1) Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden und die Frist gemäß Artikel 20 abgelaufen ist, kann der Anmelder oder der Inhaber der Waren bei den Zollbehörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung beantragen.