1. NCBs shall charge professional banknote handlers a fee when they request NCBs, in accordance with Article 3, to exchange legal tender euro banknotes that have been mutilated or damaged by using anti-theft devices.
(1) Die NZBen erheben von denjenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen, eine Gebühr, wenn Letztere gemäß Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten beantragen, die durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden.