2. Where application of paragraph 1 results in a reduction of the rights or an extension of the obligations under authorisations already in existence, Member States may extend the validity of those rights and obligations until at the latest nine months after the date of application referred to in Article 18(1), second subparagraph, provided that the rights of other undertakings under Community law are not affected thereby.
(2) Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten deren Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt.