4. If the legislation of any Member State makes admission to voluntary insurance or optional continued insurance conditional upon residence in that Member State, the equal treatment of residence in another Member State as provided under Article 5(b) shall apply only to persons who have been subject, at some earlier stage, to the legislation of the first Member State on the basis of an activity as an employed or self-employed person.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat, so gilt die Gleichstellung des Wohnorts in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Buchstabe b) ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.