Die Begriffsbestimmungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die Richtlinie auf alle in den Mitgliedstaaten existierenden Leitungsstrukturen der börsennotierten Gesellschaften gleichermaßen angewandt werden kann, d.h. auf ein dualistisches (zweigliedriges) System, in dem getrennte Organe für
die Geschäftsführung und die Aufsicht zuständig sind, ebenso wie auf ein monistisches (eingliedriges) System, in dem ein und dasselbe Organ für die Geschäftsführung und die Aufsicht der Gesellschaft zuständig ist, und auf hybride Systeme, die Bestandteile beider Systeme aufweisen oder Gesellschaften die Wahl zwischen unterschiedlichen Modellen üb
...[+++]erlassen.