(1) An operator must ensure that, in conjunction with the normal recurrent training and operator proficiency checks, a pilot's knowledge and ability to perform the tasks associated with the particular category of operation, for which he is authorised is checked.
1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Rahmen der innerbetrieblichen, wiederkehrenden Schulung und der Befähigungsüberprüfungen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Piloten für die Wahrnehmung seiner mit der jeweiligen Betriebskategorie, für die er ermächtigt ist, einschließlich Starts bei geringer Sicht (LVTO), verknüpften Aufgaben überprüft werden.