(1) Die Mitgliedstaaten sor
gen dafür, dass die zentralen Meldestellen für die Zwecke dieses Beschlusses in jedem Mitgliedstaat als eine einzige Stelle eingerichtet werden und der folgenden Definition entspre
chen:"Eine zentrale nationale Stelle mit der Aufgabe, zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche Finanzinformationen, die mutmaßliche Erträge aus Straftaten betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen), sie zu analysiere
...[+++]n und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben".