14° Diplom eines Graduierten der Agrarwissenschaften, das ausgestellt worden ist gemäss den Bestimmungen des Artikels 8 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 1934 zur Festlegung der Bedingungen für
die Verleihung der Diplome eines Agraringenieurs, eines L
andwirtschaftschemieingenieurs, eines Wasserwirtschafts- und Forstingenieurs, eines Ingenieurs für koloniale Agrarwirtschaft, eines Gartenbauingenieurs, eines Landbauingenieurs, eines Ingenieurs für industrielle Landwirtschaft, so wie er durch Königlichen Erlass vom 16. Juli 1936 a
...[+++]bgeändert worden ist.