(i) "öffentlicher Dienstleistungsauftrag" einen oder mehrere
rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und ei
nem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlich
en Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitgl
...[+++]iedstaaten können diese rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde bestehen, - die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall haben kann oder - die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut;