Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden.
In that context, the host Member State may not take an expulsion decision against an EU citizen or his family members, irrespective of nationality, who have acquired the right of permanent residence on its territory, except on serious grounds of public policy or public security. Similarly, an expulsion decision may not be taken against an EU citizen who has resided in the host Member State for the previous 10 years unless imperative grounds of public security, as defined by that Member State, justify it.