2. Verpackungen in Form von Behältern, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten, der bzw. das an die breite Öffentlichkeit verkauft oder ihr zur Verfügung gestellt wird, weisen weder eine Form oder eine grafische Dekoration auf, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder die Verbraucher irreführen kann, noch zeigen sie eine Aufmachung oder tragen sie eine Bezeichnung, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird.
2. Packaging in the form of containers containing a hazardous substance or a mixture sold or made available to the general public shall not have either a shape or graphic decoration likely to attract or arouse the active curiosity of children or to mislead consumers, or a presentation or a designation used for foodstuff or animal feeding stuff or medicinal or cosmetic products.