Führt ein EVTZ Tätigkeiten durch, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen, so kann eine zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder die Mitglieder, die seinem Recht unterliegen, verpflichten, aus dem EVTZ auszutreten, es sei denn, der EVTZ stellt die fragliche Tätigkeit ein.
Where an EGTC carries out any activity in contravention of a Member State's provisions on public policy, public security, public health or public morality, or in contravention of the public interest of a Member State, a competent body of that Member State may prohibit that activity on its territory or require those members which have been formed under its law to withdraw from the EGTC unless the EGTC ceases the activity in question.