Um die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vornehmen zu können, muss die Kommission angesichts der in den Erwägungsgründen 398-450 beschriebenen Sachverhalte i) die ASAs ggf. zusammen mit den jeweils abgeschlossenen Verträgen über Marketingdienstleistungen und den ggf. mit AMS geschlossenen Verträgen analysieren und ii) unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verträge über Marketingdienstleistungen auf die prognostizierten Ladefaktoren die Zusatzkosten und Einnahmen ermitteln, die vernünftigerweise infolge der gemeinsamen Transaktionen zu erwarten waren.
In view of the considerations in recitals 398 to 450, for the purpose of application of the MEOP principle, the Commission must (i) analyse each of the ASAs jointly with the marketing agreements if there is one, including when such agreement was signed with AMS, and (ii) determine the incremental costs and revenues that could have reasonably been expected from each joint transaction, taking into account the effect of the marketing agreements on the expected load factors.