Hingegen sah die Kommission die bestehende Differenz zwischen der Gewerbesteuer, die France Télécom im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 tatsächlich gezahlt hatte, und der Gewerbesteuer, die in diesem Zeitraum eigentlich zu entrichten gewesen wäre, als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe an.
The decision stated that, in any event, the exact amount of aid to be recovered would be determined by the Commission, in conjunction with the French authorities, within the framework of the recovery procedure.