1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr/2014 oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt wird, unverzüglich nach Unterrichtung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung auf ihrer offiziellen Website öffentlich bekanntmachen.
1. Member States shall provide that competent authorities publish any decision imposing an administrative sanction or measure for infringements of Regulation (EU) No ./2014 or of the national provisions adopted in the implementation of this Directive on their official websites without undue delay after the person on whom the sanction was imposed has been informed of that decision.