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Anordnung einer Sanktion
Sanktionsvollzug
Verhängung einer Sanktion
Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
Vollstreckung einer Sanktion
Vollzug einer Sanktion

Übersetzung für "Verhängung einer Sanktion " (Deutsch → Englisch) :

TERMINOLOGIE
Verhängung einer Sanktion | Anordnung einer Sanktion

imposition of a sanction


Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe | Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe | Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe | Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

imposition of a life sentence


Vollzug einer Sanktion | Vollstreckung einer Sanktion | Sanktionsvollzug

execution of a sanction | enforcement of a sanction
IN-CONTEXT TRANSLATIONS
in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder

where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and the imposition of such a sanction may be appealed or referred to such a court; or


In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden.

Where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by such an authority and there is either a right of appeal or the possibility for the case to be otherwise referred to a court having jurisdiction in criminal matters, this Directive should therefore apply only to the proceedings before that court following such an appeal or referral.


Aus diesem Grund sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder einer anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen sowie die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

Therefore, administrative penalties and other measures laid down by Member States should satisfy certain essential requirements in relation to addressees, criteria to be taken into account when applying a penalty or other measure, publication and key ▐ powers ▐ to impose penalties.


(a) in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder

(a) where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and the imposition of such a sanction may be appealed or referred to such a court; or


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(2) Sieht das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vor, und kann gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, so findet diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs Anwendung.

2. Where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and the imposition of such a sanction may be appealed to such a court, this Directive shall apply only to the proceedings before that court, following such an appeal.


In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden.

Where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by such an authority and there is either a right of appeal or the possibility for the case to be otherwise referred to a court having jurisdiction in criminal matters, this Directive should therefore apply only to the proceedings before that court following such an appeal or referral.


(2) In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorgesehen ist, und gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, findet diese Richtlinie nur auf Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung.

2. Where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and the imposition of such a sanction may be appealed to such a court, this Directive shall apply only to the proceedings before that court following such an appeal.


(3) In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorgesehen ist, und gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, findet diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung.

3. Where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and the imposition of such a sanction may be appealed to such a court, this Directive shall apply only to the proceedings before that court following such an appeal.


Deshalb sollte diese Richtlinie in Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion für geringfügige Straftaten durch eine Behörde, bei der es sich nicht um ein in Strafsachen zuständiges Gericht handelt, vorgesehen ist und es Rechtsmittel gegen diese Sanktion bei einem Gericht gibt, nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung finden.

Therefore, where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and that sanction may be appealed to such a court, then this Directive shall only apply to the proceedings before that court following such an appeal.


3. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion für geringfügige Straftaten durch eine Behörde, bei der es sich nicht um ein in Strafsachen zuständiges Gericht handelt, vorgesehen ist und es Rechtsmittel gegen diese Sanktion bei einem Gericht gibt, sollte diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung finden.

3. Where the law of a Member State provides for the imposition of a sanction regarding minor offences by an authority other than a court having jurisdiction in criminal matters, and that sanction may be appealed to such a court, then this Directive shall only apply to the proceedings before that court following such an appeal.


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