(2) Die zuständige Behörde verpflichtet den Bet
reiber, ausgediente oder stillgelegte Pipeline
s gemäß Absatz 1 zu entfernen oder sie innenseitig zu reinigen und stillzulegen oder sie innenseitig zu reinigen und einzugrabe
n, sodass sie keine Verschmutzungen verursachen, die Schifffahrt nicht gefährden, die Fischerei nicht behindern, die Meeresumwelt nicht bedrohen und auch jede andere legitime Nutzung des Meeres oder die Rechte und P
...[+++]flichten anderer Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
2. The competent authority shall require the operator to remove abandoned or disused pipelines in accordance with paragraph 1 of this Article or to clean them inside and abandon them or to clean them inside and bury them so that they neither cause pollution, endanger navigation, hinder fishing, threaten the marine environment, nor interfere with other legitimate uses of the sea or with the rights and duties of other Contracting Parties.