(2) Handelt es sich um einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts oder auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 15, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Saisonarbeitnehmer nicht durch laufende Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird, sein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu unterbrechen, oder daran gehindert wird, den Arbeitgeber zu wechseln.
2. In the case of an application for an extension of stay or for the renewal of the authorisation pursuant to Article 15, Member States shall take all reasonable steps to ensure that the seasonal worker is not obliged to interrupt his or her employment relationship with the same employer, or prevented from changing employer, due to on-going administrative procedures.