In der Richtlinie ist unter anderem vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten, die Kooperationsvereinbarungen schließen, in denen ein Informationsaustausch mit Drittländern vorgesehen ist, auch mit bestimmten Behörden oder Stellen in diesen Ländern Informationen austauschen können, sofern in bezug auf die mitgeteilten Informationen angemessene Sicherheiten bestehen, was das Berufsgeheimnis angeht.
The Directive provides, inter alia, that the Member States concluding cooperation agreements allowing an exchange of information with non-member countries may also exchange information with certain authorities or bodies in those countries provided that the information disclosed is covered by appropriate confidentiality safeguards.