(3) Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats, einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, ernannt werden, so dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats auch der Vorsitzende des Exekutivrats sein kann, und bei einem Mitglied handelt es sich um einen Vertreter der Kommission.
3. The Executive Board shall be made up of five members appointed from among the members of the Management Board amongst whom the Chairperson of the Management Board, who may also chair the Executive Board, and one of the representatives of the Commission.