Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf die Originale und Vervielfältigungsstücke ihrer Filme und Sendeanstalten in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen über das ausschließliche Recht verfügen, diese Gegenstände der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen.
EU countries must ensure that performers phonogram producers, producers of the first fixations of films and broadcasting organisations have an exclusive right to make available to the public, by sale or otherwise, fixations of their performances, their phonograms, the original and copies of their films and fixations of their broadcasts.