(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Verfahren festlegen und anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechtsinhaber auswirken.
2. Member States shall ensure that collective management organisations put in place and apply procedures to avoid conflicts of interest, and where such conflicts cannot be avoided, to identify, manage, monitor and disclose actual or potential conflicts of interest in such a way as to prevent them from adversely affecting the collective interests of the rightholders whom the organisation represents.