16.2.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
16.2.3. Transparent or translucent walls, in particular all-glass partitions, in rooms or in the vicinity of workplaces and traffic routes must be clearly indicated and made of safety material or be shielded from such places or traffic routes to prevent workers from coming into contact with walls or being injured should the walls shatter.