(2) Teilen der Kläger und der Beklagte dem Gericht mit, dass sie zu einer außergerichtlichen Vereinbarung über die streitigen Fragen gelangt sind, und erklären sie, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so beschließt der Präsident die Streichung der Rechtssache.
2. Where the applicant and the defendant notify the Tribunal that they have reached an agreement out of court as to the resolution of the dispute and state that they abandon all claims, the President shall order the case to be removed from the register.