(23) Ist der Asylbewerber Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen oder mehrere Familienangehörigen hat, die der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält aufhalten, und die der ihn bei sich aufnehmen kann können, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient.
23. If Ö Where Õ ð the applicant ï asylum-seeker is an unaccompanied minor who has a relative or relatives ðlegally presentï in another Member State who can take care of him or her, Ö that Õ Member States shall if possible unite the minor with his or her relative or relatives, ð be responsible for examining the application, provided that ï unless this is not in the best interests of the minor.