Das Gericht habe ferner einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der zur Begründung angeführte Umstand, dass die Kala Naft Anlagen für den Mineralöl- und den Gassektor vermarkte, die für das iranische Nuklearprogramm verwendet werden könnten, nicht als „Unterstützung“ der nuklearen Proliferation angesehen könne, wenn er nicht zu den anderen zur Begründung angeführten Punkten in Beziehung gesetzt werde.
The Council also submits that the General Court erred in law by holding that the fact that Kala Naft markets equipment for the oil and gas sectors which is liable to be used in the Iranian nuclear programme cannot be regarded as ‘supporting’ nuclear proliferation, without placing that fact in context with the other justifying grounds.