18. Notes that all matters falling under the CCP (Part V, Title II TFEU) will come within the exclusive competence of the Union, including trade in goods, services, commercial aspects of intellectual property and foreign direct investment, which means that trade agreements will be ‘Union agreements’ and that there will be no more mixed trade agreements concluded by both the Union and the Member States;
18. stellt fest, dass alle der GHP unterliegenden Bereiche (Fünfter Teil, Titel II des VAEU) künftig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen werden, darunter der Handel mit Gütern und Dienstleistungen, die kommerziellen Aspekte des geistigen Eigentums und die ausländischen Direktinvestitionen, was bedeutet, dass Handelsabkommen „Abkommen der Union“ sein werden und dass es keine gemischten Handelsabkommen mehr geben wird, die sowohl von der Union als auch von den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden;