3. The customs office at which the goods are presented shall, without prejudice to its own controls for security and safety purposes, carry out any examination justifiably requested by the customs office at which the customs declaration is lodged or made available and shall allow release of the goods, taking into account information received from that office.
(3) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wurde, berechtigterweise verlangt werden, und sie bewilligt die Überlassung der Waren, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.