When, on analysing the information concerning risks, the Commission takes the view that the conditions listed in section 2.1 might be met and, in particular, that the risk is likely to be serious, it shall make preliminary contact with the Member State(s) concerned to examine the situation and with the Authority to request information on the risk involved.
Veranlasst die Auswertung der zu Risiken vorliegenden Informationen die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1 gegeben sein könnten, insbesondere dahingehend, dass ein ernstes Risiko wahrscheinlich ist, nimmt die Kommission einen ersten Kontakt mit den betreffenden Mitgliedstaaten auf, um die Lage zu überprüfen, und mit der Behörde, um Informationen über das jeweilige Risiko einzuholen.