Member States also maintain the right, even in areas where specific commitments have been undertaken, to impose public service obligations which are also applied to foreign private providers (for example, on universal service, quality standards or consumer/user protection) [100].
Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus weiterhin berechtigt, auch in Bereichen, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen wurden, Gemeinwohlverpflichtungen festzulegen, die auch für ausländische privatwirtschaftliche Dienstleistungserbringer gelten (z. B. im Bereich der Universaldienste, der Qualitätsstandards oder des Schutzes von Verbrauchern/Nutzern) [100].