In the decision to initiate the procedure the Commission argued that incumbent analogue broadcasters were already being favoured in the switchover process because the digital licences were granted automatically and without any State compensation to network operators connected to the broadcasters.
In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Ansicht, dass im Rahmen des Übergangsprozesses zum digitalen Fernsehen die auf dem Markt bereits aktiven und mit Analogtechnik arbeitenden Sender begünstigt worden seien, da die Konzessionen für die Übertragung in Digitaltechnik automatisch und ohne jeden Ausgleich für den Staat an die Betreiber der Netze vergeben wurden, die im Verbund mit den Sendern stehen.