The exemption provided for in Articles 3 and 6 shall be granted subject to the condition that the agreement, decision or concerted practice shall not, within the common market, cause detrimen
t to certain ports, transport users or carriers by applying for the carriage of the same goods and in the area covered by the agreement, decision or
concerted practice, rates and conditions of carriage which differ according to the country of origin or des
tination or port of loading or discha ...[+++]rge, unless such rates or conditions can be economically justified.
Die Freistellung aufgrund der Artikel 3 und 6 wird nur unter der Bedingung gewährt, daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb der Gemeinschaft bestimmte Häfen, Verkehrsnutzer oder Beförderungsunternehmen nicht dadurch benachteiligen, daß sie in dem von den Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfassten Gebiet für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland oder dem Be- oder Entladehafen unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen vorsehen, es sei denn, daß diese wirtschaftlich gerechtfertigt werden können.