Whereas certain colouring matters listed in Annex II to the Directive of 23 October 1962, namely erythrosine and acid brilliant green BS, which are in general use in several Member States for colouring foodstuffs may, as shown by scientific research, be used without danger to human health ; whereas their use is necessary for economic reasons;
Wissenschaftliche Forschungen haben gezeigt , daß einige der in Anhang II der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 aufgeführten färbenden Stoffe , nämlich Erythrosin und Brillantsäuregrün BS , die in mehreren Mitgliedstaaten allgemein zum Färben von Lebensmitteln verwendet werden , ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden können ; die Verwendung dieser Stoffe ist aus wirtschaftlichen Gründen notwendig .