Member States shall ensure that where an insurance intermediary or insurance undertaking provides investment advice recommending a package of services or products bundled pursuant to Article 24, the overall bundled package is suitable.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 24 gebündelt sind, das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.