Im Falle von in Anhang I
Teil 3 aufgeführten Chemikalien, darf eine Ausfuhr, die auf die Erfüllung der Bedingung gemäß Buchstabe b gestützt ist, nicht ausgeführt werden, wenn die Chemikalie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, Kategor
ie 1A oder 1B, oder mutagen, Kategorie 1A oder 1B, oder reproduktionstoxisch, Kategorie 1A oder 1B, eingestuft worden ist, oder wenn die Chemikalie gemäß der Kriterien von Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und seh
...[+++]r bioakkumulierbar ist.