That article further lays down specific connecting criteria, which are, first, that of the country in which the employee ‘habitually carries out his work’ and, second, in the absence of such a place, that of the country ‘in which the place of business through which [the employee] was engaged is situated’.
Er sieht vor, dass die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn sie keine Rechtswahl getroffen hätten, nicht durch Vereinbarung ausschließen können. Ferner stellt diese Vorschrift spezielle Anknüpfungskriterien auf, nämlich erstens das des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, und zweitens, in Ermangelung eines solchen Orts, das der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“.