The European Communities and the former Yugoslav Republic of Macedonia, aware of the impact that the sudden elimination of the 1 % fee applied for customs clearance purposes to imported goods could have on the budget of the latter, agree, as an exceptional measure, that the fee would be maintained until 1 January 2002 or until the entry into force of the Stabilisation and Association Agreement, whichever occurs first.
Die Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002, oder bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens - je nachdem was zuerst eintritt - weiter erhoben werden kann.